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   RG, 21.10.1935 - IV 169/35   

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https://dejure.org/1935,347
RG, 21.10.1935 - IV 169/35 (https://dejure.org/1935,347)
RG, Entscheidung vom 21.10.1935 - IV 169/35 (https://dejure.org/1935,347)
RG, Entscheidung vom 21. Oktober 1935 - IV 169/35 (https://dejure.org/1935,347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwieweit kann ein geschiedener Ehegatte nach dem Tode des anderen im Wiederaufnahmeverfahren die Aufhebung des rechtskräftigen Scheidungsurteils erreichen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 149, 110
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Zweibrücken, 30.04.2004 - 2 UF 187/03

    Wiederaufnahme eines Scheidungsurteils

    Auch dann stehe § 628 ZPO (= § 519 ZPO n. F.) einer Klageabweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entgegen (vgl. RGZ 149, 110, 112f).
  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZB 191/87

    Wiederaufnahme - Rechtsmittelverzicht - Widerruf - Nichtigkeitsgrund - Vertretung

    S3 Wenn man mit dem Oberlandesgericht unterstellt, daß der frühere Antragsgegner bei der Erteilung der Vollmacht an seine Prozeßbevollmächtigten des Ehescheidungsrechtsstreits und nachfolgend während des gesamten Verfahrens geschäfts- und prozeßunfähig gewesen ist, mag an sich § 619 ZPO einer Berufung mit dem Ziel der Zurückweisung des eigenen Scheidungsantrags als unzulässig nicht entgegenstehen (vgl. RGZ 149, 110, 112 f; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1973 - IV ZR 128/73 - NJW 1974, 368).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 63/84

    Zulässigkeit der Verwerfung eines unzulässiges Rechtsmittels hinsichtlich des

    Ebenso wie noch nach dem Tode eines Ehegatten ein Scheidungsantrag aus verfahrensrechtlichen Gründen, z.B. wegen mangelnder Prozeßfähigkeit einer Partei, abgewiesen werden kann (vgl. RGZ 149, 110, 112 f), ist ein unzulässiges Rechtsmittel auch dann zu verwerfen, wenn einer der Ehegatten nach dessen Einlegung stirbt (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1973 - IV ZR 128/73 - NJW 1974, 368; Zöller/Philippi ZPO 14. Aufl. § 619 Rdn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 43. Aufl. § 619 Anm. 1).
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